Parkscheibe
Diese Parkscheibe entspricht den Vorgaben der STVO
- Farbe: blau-weiß
- Material: Kunststoff
- Maße: 15,5 x 12 x 0,6 cm
- Gewicht: 70 g
- Zeit einstellbar: 1:00 - 12:00 Uhr
Verwendung einer Parkscheibe:
- die Parkscheibe wird immer auf die Ankunftszeit eingestellt
- die Parkzeit darf bis zur vollen halben Stunde aufgerundet werden
- die jeweilige Parkzeit ist vorgegeben und beträgt maximal 3 Stunden
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- Nach DIN CERTCO 74069 hergestellt
- beim eKomi zertifizierten Händler
Das Parken mit Parkscheibe führt oft dazu, dass die Parkzeit überschritten wird. Das kann zu einem kostspieligen Vergnügen werden. Auch ist ein Zettel, rechtlich gesehen keine Alternative zur Parkscheibe. Wer also auf die Idee kommt, die Ankunftszeit auf ein Blatt Papier zu schreiben, muss damit rechnen ein Bußgeld zahlen zu müssen. Hinzu kommt, dass nicht alle Parkscheiben zulässig sind. Das bedeutet, Parkscheiben müssen den Vorgaben der STVO entsprechen. Die Zeit, die auf der Parkscheibe eingestellt werden muss, ist immer die Ankunftszeit, auf die volle halbe Stunde aufgerundet werden darf. Es muss sich dabei immer an den Halbstundenkegel gehalten werden, wenn man kein Bußgeld riskieren möchte.
Vorschriftsmäßige Gestaltung einer Parkscheibe:
Da es strenge gesetzliche Regelungen in Bezug auf das Erscheinungsbild einer Parkscheibe gibt, sind die häufigen Werbegeschenke nicht immer geeignet und im Straßenverkehr benutzbar. So sollte die Parkscheibe blau-weiß, 15 cm hoch und 11 cm breit sein. Es gehören keine weiteren Bilder, Verzierungen oder Logos auf die Vorderseite der Parkscheibe.
Richtige Anwendung einer Parkscheibe:
Die Parkscheibe muss gut sichtbar von innen an der Frontscheibe des Autos auf das Armaturenbrett abgelegt werden, damit die Ankunftszeit von außen abgelesen werden kann. Das korrekte Zeiteinstellen einer Parkscheibe birgt Tücken. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass der Zeiger auf den Strich der halben Stunde eingestellt wird, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Den Zeiger der Parkscheibe im Viertelstundentakt einzustellen ist somit nicht erlaubt. Auch das Weiterdrehen der Parkscheibe ist nicht erlaubt, solange das Auto zwischenzeitlich nicht vom Parkplatz wegbewegt wurde. Das Fahrzeug dagegen neu einzuparken ist eine Möglichkeit für Autofahrer, die Parkzeit auf legale Weise zu verlängern. Es geht hier darum, dass andere Autofahrer auch die Chance auf einen Parkplatz erhalten. Es gibt mittlerweile auch digitale Parkscheiben, die allerdings vom Kraftfahrzeugbundesamt zugelassen sein müssen. unabhängig der gewählten Parkscheibe, müssen Autofahrer, welche die vorgeschriebene Parkzeit überschreiten, mit Bußgeldern zwischen zehn und dreißig Euro rechnen.
Nach STVO wird die Parkscheibe wie folgt definiert:
- die Parkscheibe ist 11 cm breit, 15 cm hoch
- die Parkscheibe besteht aus zwei Bildebenen, dabei enthält die obere Bildebene die festen Inhalte gemäß Bild 291 a der STVO mit einem Kreisringausschnitt, in dem ein Teil der unteren Bildebene sichtbar sein muss
- die untere Bildebene ist drehbar und gegen selbständiges Verstellen gesichert hinter der oberen Bildebene zu befestigen; sie trägt den Inhalt gemäß Bild 291 b der STVO. Der Drehpunkt ist 5 cm von der oberen Zeichenebene entfernt
- Ziffern und Schrift sind nach DIN 1451, die Farben nach DIN 6171 erstellt
- Werbung ist nur auf der Rückseite der Parkscheibe zulässig
- die Parkscheibe muss ausreichend licht-, temperatur- und feuchtigkeitsbeständig sowie ausreichend bruch- und abriebfest hergestellt sein
Lieferzeit | 1-3 Tage |
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Maße | 520mm x 110mm |